KOSTEN

Als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin biete ich in meiner Privatpraxis psychotherapeutische Behandlungen für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler an.

Auch gesetzlich Versicherte können eine Behandlung im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 

Privatversicherte und Beihilfeberechtigte

In der Regel werden die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von privaten Krankenversicherungen nach entsprechender Antragstellung übernommen. Die probatorischen Sitzungen – einschließlich des Erstgesprächs – können in den meisten Fällen zunächst ohne vorherige Antragstellung stattfinden, sofern Ihr Versicherungsvertrag eine psychotherapeutische Behandlung vorsieht.

Die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen sowie die Höhe der Kostenübernahme richten sich nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag und dem jeweiligen Tarif. Je nach Versicherung kann es vorkommen, dass ein Teil der Kosten selbst getragen werden muss.

Es empfiehlt sich daher, sich vor Beginn der Behandlung bei Ihrer privaten Krankenversicherung beziehungsweise Beihilfestelle über die Bedingungen der Kostenübernahme zu informieren.

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) und den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen.

Selbstzahler

Eine psychotherapeutische Behandlung kann auch unabhängig von einer Krankenversicherung als Selbstzahlerleistung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist keine Antragstellung bei der Krankenkasse erforderlich und die Behandlung wird dort nicht aktenkundig.

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) und den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung steuerlich als außergewöhnliche Belastung im Bereich der Gesundheitsausgaben geltend gemacht werden.

Gesetzlich Versicherte (Kostenerstattung)

Viele Familien erleben bei der Suche nach einem Therapieplatz lange Wartezeiten. Obwohl der Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung für Kinder und Jugendliche hoch ist, stehen häufig nicht genügend zeitnahe Therapieplätze bei kassenzugelassenen Praxen zur Verfügung.

Meine Praxis verfügt über keine Kassenzulassung. Als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verfüge ich jedoch über die gleiche fachliche Qualifikation wie kassenzugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzliche Krankenkassen daher die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis im sogenannten Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) übernehmen.

Dies kann möglich sein, wenn innerhalb eines zumutbaren Zeitraums kein Therapieplatz bei einer kassenzugelassenen Praxis gefunden werden kann und eine psychotherapeutische Behandlung notwendig ist.

Voraussetzungen

Eine Kostenübernahme kann in Betracht kommen, wenn:

  • zeitnah kein Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten verfügbar ist
  • eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch notwendig ist
  • die Behandlung bei einer approbierten Psychotherapeutin oder einem approbierten Psychotherapeuten mit einem Richtlinienverfahren (z. B. Verhaltenstherapie) erfolgt

Erste Schritte

Psychotherapeutische Sprechstunde
Vereinbaren Sie zunächst eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer kassenzugelassenen Praxis oder über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung. In diesem Gespräch wird geklärt, ob eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. In der Regel erhalten Sie eine Empfehlung für eine ambulante Psychotherapie (PTV-11).

Therapieplatzsuche dokumentieren
Kontaktieren Sie mehrere kassenzugelassene Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und erkundigen Sie sich nach freien Therapieplätzen. Notieren Sie dabei Datum, Praxisname und Rückmeldung (z. B. Wartezeit oder Absage).

Kontakt mit der Krankenkasse
Informieren Sie Ihre Krankenkasse darüber, dass Sie trotz mehrerer Anfragen keinen zeitnahen Therapieplatz gefunden haben, und erkundigen Sie sich nach der Möglichkeit einer Behandlung im Kostenerstattungsverfahren.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Behandlung in meiner Praxis beantragt werden. Gerne informiere ich Sie über das weitere Vorgehen und unterstütze Sie bei Fragen zum Ablauf des Kostenerstattungsverfahrens.

 

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